§ 11 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
§ 11 RHG
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.