§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
§ 1 RHG
(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Saarlandes. Er ist eine selbstständige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er führt die Bezeichnung "Rechnungshof des Saarlandes".