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§ 28 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Abschnitt – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 28 RettG NRW – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen §§ 17 und 25 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,

  2. 2.

    Auflagen gemäß § 22 Abs. 4 nicht nachkommt,

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),

    2. b)

      die Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 23) zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 24 Abs. 1

    1. a)

      Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,

    2. b)

      den Betrieb des Unternehmens ohne geeignetes oder befähigtes Personal anordnet oder zulässt,

  5. 5.

    entgegen § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung der Geschäftsführung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

  6. 6.

    entgegen § 24 Abs. 3 Unfälle nicht meldet,

  7. 7.

    entgegen § 27 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied des in der Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzten Personals

  1. a)

    entgegen § 5 Absatz 1 während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel steht,

  2. b)

    entgegen § 5 Absatz 3 eine Erkrankung nicht anzeigt.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absätzen 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.