Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Abschnitt – Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 13 RettG NRW – Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer

(1) Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben kann die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.

(2) Die Verbände der Krankenkassen sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu beteiligen; ihnen sind die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit ihren Vorschlägen nicht gefolgt wird, ist dies zu begründen. Im Verfahren und bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere § 12 sowie die Mitwirkung bei der Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker nach Maßgabe der § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen. Bei den auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten ist deren Betriebszugehörigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst kann in die Auswahl einbezogen werden.

(3) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform. Ihre Laufzeit ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, im Falle der Übertragung der Durchführung von Leistungen der Luftrettung auf höchstens zehn Jahre zu begrenzen. Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben hat sich zuvor zu vergewissern, dass

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen begründen und

  3. 3.

    der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

(4) Durch den Vertrag ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen. Er hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die

  1. 1.

    die Höhe der Vergütung regeln,

  2. 2.

    die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,

  3. 3.

    die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,

  4. 4.

    die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten betreffen,

  5. 5.

    ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb sicherstellen und

  6. 6.

    die erforderliche Ausstattung und die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen gewährleisten.

(5) In den Vertrag können über Absatz 4 hinaus insbesondere Regelungen aufgenommen werden, die

  1. 1.

    den Leistungserbringer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren,

  2. 2.

    die Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleisten und

  3. 3.

    eine Vertragsstrafe bei der Missachtung von Qualitätsvereinbarungen vorsehen.