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§ 45 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Haftung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 45 RettDG LSA – Haftung des Leistungserbringers

(1) Der Leistungserbringer haftet für durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verschuldete Schäden gegenüber dem Geschädigten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Träger des Rettungsdienstes ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten fahrlässig oder vorsätzlich ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.