§ 45 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 9 – Haftung
§ 45 RettDG LSA – Haftung des Leistungserbringers
(1) Der Leistungserbringer haftet für durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verschuldete Schäden gegenüber dem Geschädigten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Träger des Rettungsdienstes ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten fahrlässig oder vorsätzlich ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.