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§ 43 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 43 RettDG LSA – Nutzungsentgelte bei neuer Genehmigung

(1) Im Fall einer neuen Genehmigung kann der Leistungserbringer für die Abrechnungsperiode, in die der erste Tag der Gültigkeit der Genehmigung fällt, bis zum Vorliegen einer Vereinbarung an der im Bewerbungsverfahren abgegebenen Kalkulation orientierte und angemessene Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben.

(2) Wenn und soweit eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Genehmigung nicht zustande kommt, finden § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 oder dem Tag nach der Bekanntmachung der Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 5 und 6, erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend Absatz 1.

(3) Liegt die Zustellung der Genehmigung nach dem 30. September der ersten Abrechnungsperiode, sind die Absätze 1 und 2 auch auf die zweite Abrechnungsperiode anzuwenden.