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§ 40 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 40 RettDG LSA – Nutzungsentgelthöhe ohne Vereinbarung im bodengebundenen Rettungsdienst

(1) Wenn und soweit im bodengebundenen Rettungsdienst eine Vereinbarung bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, haben die Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst ihre Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu übermitteln. Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen, in welcher Höhe der jeweilige Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben darf.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Satzung erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend der Höhe der vorherigen Abrechnungsperiode zuzüglich eines Zuschlags in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.