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§ 39 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 39 RettDG LSA – Nutzungsentgelthöhe nach Vereinbarung

(1) Auf der Grundlage der Kostenermittlung vereinbaren die Leistungserbringer mit der Gesamtheit der Kostenträger Nutzungsentgelte für die nächste Abrechnungsperiode. Die Nutzungsentgelte sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes decken.

(2) Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Vereinbarung für mehrere Abrechnungsperioden ist zulässig. Die kalkulatorischen Grundlagen, insbesondere betriebswirtschaftliche Daten der Leistungserbringer und prognostizierte Einsatzzahlen, sind, soweit erforderlich, in einem gesonderten Protokoll festzuhalten.

(3) Die Vereinbarung über die Nutzungsentgelte ist auf Veranlassung und Kosten der Leistungserbringer durch die Träger des Rettungsdienstes auf ortsübliche Weise im Rettungsdienstbereich bekannt zu machen. Im Luftrettungsdienst gilt Satz 1 entsprechend; die Bekanntmachung hat im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen.

(4) Unabhängig von der Bekanntmachung nach Absatz 3 sind die mit den Kostenträgern vereinbarten Nutzungsentgelte der Höhe nach durch die Leistungserbringer für Leistungen an alle Nutzer im Rettungsdienstbereich in Abrechnung zu bringen.

(5) Werden in der Notfallrettung die der Nutzungsentgelthöhe zugrunde liegenden für die Abrechnungsperiode prognostizierten Einsatzzahlen wesentlich über- oder unterschritten, können sich hieraus ergebende Mehr- oder Mindereinnahmen zum Gegenstand von Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger gemacht werden, und es kann ein Ausgleich über die Nutzungsentgelte nach Absatz 1 Satz 1 für alle Einsätze einer folgenden Abrechnungsperiode nutzungsentgelterhöhend oder - mindernd vereinbart werden. Die Gegenrechnung der sich aus der Überschreitung oder Unterschreitung der Einsatzzahlen ergebenden Mehr- oder Minderkosten kann Gegenstand dieser Verhandlungen sein.

(6) Ergibt sich in der Notfallrettung über Absatz 5 hinaus eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Nutzungsentgeltvereinbarung von den Kostenträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, kann das Ergebnis der Rechnungslegung Gegenstand der Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 für die übernächste Abrechnungsperiode sein. Ergibt sich in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung eine Kostendifferenz durch bei Festlegung der Nutzungsentgelte nicht einkalkulierte und nicht vorhersehbare Investitionen, die aus einer Änderung von Rechtsvorschriften oder Maßnahmen entsprechend § 7 Abs. 6 oder § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 resultieren, können diese Gegenstand der Verhandlungen sein. Ein Ausgleich kann, soweit er vereinbart wird, in der Regel nur über die Entgelte einer gesamten Abrechnungsperiode vorgenommen werden; im Fall des Satzes 2 kann der Leistungserbringer von den Kostenträgern Nachverhandlungen über eine Nutzungsentgeltanpassung bereits unmittelbar im Leistungszeitraum oder in der nächsten Abrechnungsperiode verlangen.

(7) Die der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz entstehenden Kosten einschließlich der Kosten von Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Festlegung der Nutzungsentgelthöhe vollständig zu berücksichtigen und über die Entgelte auszugleichen.