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§ 37 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 37 RettDG LSA – Nutzungsentgeltabrechnung

(1) Die Leistungserbringer können Vereinbarungen über die Abrechnung und die Erstellung einer Gesamtrechnung für die Leistungsbestandteile eines Einsatzes treffen.

(2) Soweit entsprechend einer solchen Vereinbarung die Träger des Rettungsdienstes die Erstellung der Gesamtrechnungen übernehmen, erfolgt dies ausschließlich im Namen, auf Kosten und Rechnung der beteiligten Leistungserbringer. Die Stellung der jeweiligen Leistungserbringer als Gläubiger der Nutzungsentgelte bleibt unberührt. Ein Ausgleich von Kosten der Leistungserbringer oder von Zahlungsausfällen im Rahmen der Abrechnung ist ausgeschlossen.

(3) Die Leistungserbringer können zum Zweck der Abrechnung durch eine abrechnende Stelle dieser alle notwendigen Einsatz- und Patientendaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzes und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit übermitteln.