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§ 3 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 3 RettDG LSA – Grundsatz

(1) Eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst ist sicherzustellen. Der bodengebundene Rettungsdienst einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst wird durch Mittel des Luftrettungsdienstes unterstützt.

(2) Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ist bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen.