Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 2 – Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 23 RettDG LSA – Notärztliches Personal

(1) Leistungserbringer der ärztlichen Leistung in der Notarztversorgung ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Sie stellt die Notärzte.

(2) In der Notfallrettung dürfen grundsätzlich nur Ärzte zum Einsatz kommen, die die Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nachweisen können. Über die zeitlich begrenzte Teilnahme sonstiger Ärzte in der Notfallrettung entscheidet der Ärztliche Leiter im Rettungsdienstbereich. Die Ärzte sind gegenüber dem medizinischen Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.

(3) Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend die Ärzte mit, die über eine ausreichende Qualifikation für die Teilnahme an der Notfallrettung verfügen.

(4) Stationäre medizinische Einrichtungen mit im Rettungsdienstbereich gelegenen Standorten sind verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für die notärztliche Versorgung ärztliches Fachpersonal gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten bereitzustellen. Sich aus der Bereitstellung ergebende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt kann auf Antrag eine Einrichtung von der Pflicht nach Satz 1 ganz oder teilweise entbinden, soweit keine Einrichtungen zur Notaufnahme, für Innere Medizin, für Chirurgie, für Anästhesiologie oder für Intensivmedizin und entsprechendes ärztliches Personal vorhanden sind. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Das dauerhafte Vorliegen der Voraussetzungen für die Entscheidung nach Satz 3 ist in angemessenen Zeiträumen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zu überprüfen.

(5) Soweit der Bedarf an für die Notfallrettung qualifizierten Ärzten nicht von den Krankenhäusern gedeckt werden kann oder solche kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auch andere Ärzte mit entsprechender Qualifikation, insbesondere des vertragsärztlichen Notdienstes, gegen Kostenerstattung einsetzen.