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§ 2 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 2 RettDG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Notfallrettung ist die präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal am Notfallort sowie deren Beförderung in Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.

(2) Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Verletzung, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Qualifizierte Patientenbeförderung ist die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen.

(4) Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem der örtliche Träger des Rettungsdienstes die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung sowie die Bewältigung von Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen sicherzustellen hat.

(5) Rettungswachen sind Einrichtungen, in denen die erforderlichen Rettungsmittel für Einsätze vorgehalten werden und sich das zum Betrieb notwendige Personal grundsätzlich bereithält.

(6) Rettungsmittel sind insbesondere:

  1. 1.

    im bodengebundenen Rettungsdienst Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen, Intensivtransportwagen, Krankentransportwagen und

  2. 2.

    im unterstützenden Luftrettungsdienst Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder

  3. 3.

    andere für die Beförderung von Rettungspersonal oder kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen geeignete Fahrzeuge.

(7) Qualifiziertes medizinisches Personal sind Notärzte, Notfallsanitäter und Rettungssanitäter.

(8) Leitender Notarzt ist ein Notarzt, der insbesondere am Notfallort bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen in Abstimmung mit dem organisatorischen Leiter alle medizinischen Maßnahmen zu leiten hat.

(9) Organisatorischer Leiter Medizinische Rettung ist bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen der verantwortliche Organisatorische Leiter Rettungsdienst für den Einsatzabschnitt Medizinische Rettung.

(10) Organisatorischer Leiter Rettungsdienst ist der Leiter eines Einsatzabschnittes oder Unterabschnittes bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, der über die erforderliche Qualifikation verfügt, von der zuständigen Stelle berufen ist und alle organisatorischen Maßnahmen zu leiten hat.

(11) Als Notarzt gilt ein Arzt, der in der Notfallrettung eingesetzt wird.

(12) Notfallsanitäter ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(13) Rettungssanitäter ist, wer die Voraussetzungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern nach § 11 Abs. 2 erfüllt.

(14) Kostenträger sind die Krankenkassen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

(15) Nutzer des Rettungsdienstes ist die Person, die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt.

(16) Leistungserbringer sind diejenigen Körperschaften, Organisationen und Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit oder einer Genehmigung Leistungen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erbringen.

(17) Hilfsfrist ist die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße.