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§ 15 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 15 RettDG LSA – Verfahren, Gebühren

Für die Erteilung, Ablehnung, Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung darf eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz, für das Land nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.