§ 15 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 15 RettDG LSA – Verfahren, Gebühren
Für die Erteilung, Ablehnung, Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung darf eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz, für das Land nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.