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§ 13 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 13 RettDG LSA – Auswahl von Leistungserbringern

(1) Genehmigungen nach § 12 sollen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz mitwirken. Das Auswahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Vor der Bekanntmachung sind die Kostenträger zu den Kriterien und ihrer Gewichtung anzuhören.

(2) Eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 darf nur an Organisationen und Unternehmen erteilt werden,

  1. 1.

    deren für die Führung der Geschäfte bestellte Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,

  2. 2.

    deren für die Durchführung des Rettungsdienstes Verantwortliche fachlich geeignet sind,

  3. 3.

    die anhand eines Konzeptes nachweisen, dass aufgrund der von ihnen zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihnen zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist, und

  4. 4.

    die den Nachweis über eine ausreichende Versicherung für die Haftung bei Personen- und Sachschäden erbringen.

(3) Die Genehmigung soll insbesondere verwehrt werden, wenn die Bewerber

  1. 1.

    eine angemessene Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nicht nachweisen,

  2. 2.

    im Auswahlverfahren ihre angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweisen,

  3. 3.

    nicht die Gewähr einer tarifgerechten Vergütung ihrer im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter bieten.

(4) Ein Bewerber, dessen bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst innerhalb der letzten fünf Jahre vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung zu erheblichen Beanstandungen in der Qualität der Leistungserbringung geführt hat und bei dem weitere Beanstandungen möglich sind, ist aus dem Auswahlverfahren auszuschließen.

(5) Unter den Bewerbern, die die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllen, ist demjenigen die Genehmigung oder der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorlegt.