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§ 11 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 11 RettDG LSA – Rettungsdienstliches Personal

(1) Im Rettungsdienst kommen insbesondere Ärzte, Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zum Einsatz. Die Teilnahme anderer Personen für Ausbildungszwecke ist zulässig.

(2) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen der Ausbildung von Rettungssanitätern, insbesondere

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, sowie

  4. 4.

    die Ausstellung von Zeugnissen und die staatliche Anerkennung

zu regeln.

(3) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist das Landesverwaltungsamt.