Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Erster Abschnitt – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RettDG – Organisation des Rettungsdienstes

(1) Zur Durchführung des Rettungsdienstes wird das Land in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können. Vor der Bildung von Rettungsdienstbereichen sind die berührten Landkreise und kreisfreien Städte zu hören.

(2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde). Die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung tragen die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl. Die zuständige Behörde legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht das Land nach § 9 zuständig ist. Sie überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit und entscheidet über erforderliche Änderungen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Entscheidungen nach § 7 Abs. 6, die finanzielle Auswirkungen auf die kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 haben, haben im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (Absatz 7 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine Zweckvereinbarung abschließen oder eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

(3) Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die jeweils betroffenen zuständigen Behörden zu beteiligen. Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den jeweiligen zuständigen Behörden bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Dies betrifft auch die überregionalen Planungen in den Bereichen der Strukturen, Prozesse und Qualitätssicherung im Rettungsdienst. In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist in den Verträgen eine Kostenregelung zu vereinbaren.

(4) In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Leitstelle (§ 7) und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen (§ 8) einzurichten.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen von § 33 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von Notfallpatienten gewährleistet ist. Soweit erforderlich, sind innerhalb eines Rettungsdienstbereiches gesonderte Aufnahmebereiche festzulegen.

(6) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit wahr.

(7) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird. In dem Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt:

  1. 1.

    die Rettungsdienstbereiche,

  2. 2.

    die Standorte der Leitstellen und Rettungswachen,

  3. 3.

    die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel,

  4. 4.

    die Standorte der Notarzt-Einsatzfahrzeuge und der Krankenkraftwagen für die Durchführung von Intensivtransporten,

  5. 5.

    die Standorte der Luftfahrzeuge,

  6. 6.

    die Aufgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes,

  7. 7.

    die Regelungen zur Aus- und Fortbildung für das ärztliche und nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst; insbesondere die Stundenzahl der Fortbildung,

  8. 8.

    die Regelungen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes,

  9. 9.

    die Aufgaben der Integrierten Leitstellen im Rettungsdienst.

(8) Einrichtungen für den Rettungsdienst dürfen nur erweitert oder neu geschaffen werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.