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§ 17 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RettDG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, bestimmen sich Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers, Haftung sowie die Aufsicht über den Unternehmer nach den §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) hat der Industrie- und Handelskammer und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Genehmigung sowie einen Widerruf der Genehmigung mitzuteilen.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(3) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Krankenkraftwagen gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8 oder 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, sind.