Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 RettDG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder Luftfahrzeugen (§ 27) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:
- 1.
durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder der Bundespolizei in ihrem jeweiligen Bereich,
- 2.
durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Patientenbeförderungen innerhalb von Krankenhausverbünden,
- 3.
im Rahmen der auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Tätigkeit der Betriebs- und Werkrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebes zu eigenen Zwecken,
- 4.
von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Beförderung nicht der medizinisch-fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens oder eines Luftrettungsfahrzeuges bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten),
- 5.
von behinderten Personen, sofern deren Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist,
- 6.
im Rahmen der Krankenrückholung aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport.