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§ 1 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RettDG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder Luftfahrzeugen (§ 27) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:

  1. 1.

    durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder der Bundespolizei in ihrem jeweiligen Bereich,

  2. 2.

    durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Patientenbeförderungen innerhalb von Krankenhausverbünden,

  3. 3.

    im Rahmen der auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Tätigkeit der Betriebs- und Werkrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebes zu eigenen Zwecken,

  4. 4.

    von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Beförderung nicht der medizinisch-fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens oder eines Luftrettungsfahrzeuges bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten),

  5. 5.

    von behinderten Personen, sofern deren Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist,

  6. 6.

    im Rahmen der Krankenrückholung aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport.