§ 5 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
§ 5 RegisterVO – Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.