§ 3 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
§ 3 RegisterVO – Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.