§ 3 RechtUBV
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Landesrecht Saarland
§ 3 RechtUBV
Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfalle fortgezahlt.