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§ 8 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RechPrüfG

(1) Der Rechnungshof entscheidet in der Regel durch gemeinsame Entschließung des Präsidenten und des nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitgliedes.

(2) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss

  1. a)
    über die jährlichen Bemerkungen zur Haushaltsrechnung gemäß § 10,
  2. b)
    in Fällen, in denen mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit der Präsident oder ein Mitglied in den von ihm zu bearbeitenden Sachen eine solche Entscheidung für erforderlich hält,
  3. c)
    wenn im Falle des Absatzes 1 keine gemeinsame Entschließung zu Stande kommt.

Der Rechnungshof ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.