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§ 6 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RechPrüfG

(1) Die Mitglieder und die Prüfungsbeamten dürfen außerhalb des Rechnungshofs kein Amt in der Verwaltung ausüben.

(2) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Senator oder mit einem leitenden Beamten einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder mit einer leitenden Person einer sonstigen nach § 2 der Prüfung unterliegenden Stelle in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in allen Angelegenheiten, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören, nicht mitwirken.