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§ 4 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RechPrüfG

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof als weitere Mitglieder des Rechnungshofs werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen. Der Präsident des Rechnungshofs ist berechtigt, der Bürgerschaft für die Wahl der weiteren Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der weiteren Mitglieder ist der Präsident des Rechnungshofs in jedem Fall zu hören.

(2) Es können nur Personen gewählt werden, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der öffentlichen Verwaltung, der Technik oder der Wirtschaft besitzen; mindestens die Hälfte von ihnen muss die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen.