§ 18 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung
§ 18 RechPrüfG
Die Prüfungsergebnisse werden dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem Senat übermittelt.