§ 17 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung
§ 17 RechPrüfG
Für das Prüfungsverfahren gelten die für den Rechnungshof maßgebenden Bestimmungen entsprechend.