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§ 7 RDV
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDV
Gliederungs-Nr.: 303-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 RDV – Aufbewahrungsfristen

(1) Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben Akten und elektronische Akten über registrierte Personen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren.

(2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren.

(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

Zu § 7: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).