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§ 1 RDGZustV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RDGZustV
Gliederungs-Nr.: 303-2-4-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDGZustV – Ausübung der Befugnisse

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden für den Oberlandesgerichtsbezirk München auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Amtsgerichts München und für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts Aschaffenburg übertragen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind.