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§ 2 RDGZustV
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: RDGZustV,RP
Gliederungs-Nr.: 33-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDGZustV

Die der Landesregierung durch § 19 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.