§ 1 RDGZustV
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 RDGZustV
Die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Mainz übertragen.