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§ 1 RDGZustV
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: RDGZustV,RP
Gliederungs-Nr.: 33-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDGZustV

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Mainz übertragen.