Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDGEG
Gliederungs-Nr.: 303-21
Normtyp: Gesetz

§ 6 RDGEG – Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.