§ 6 RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Bundesrecht
§ 6 RDGEG – Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.