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§ 6 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 RDG M-V – Aufgabe und Trägerschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Träger der öffentlichen Luftrettung ist das Land. Träger des übrigen öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Wasserrettung an Stränden und Binnengewässern sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

(4) Die Träger können die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes

  1. 1.
    Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
  2. 2.
    natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben,

ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit sind, die Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.