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§ 30 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 RDG M-V – Übergangsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die nach dem Rettungsdienstgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. September 1990 errichteten Rettungsleitstellen und die sonstigen Rettungsdiensteinrichtungen bleiben bis zu einer Regelung durch den Rettungsdienst-Plan bestehen, soweit sie den vorstehenden Vorschriften entsprechen. Bis zum In-Kraft-Treten der Kreisgebietsreform können im Rettungsdienst-Plan unabhängig von § 7 Abs. 1 Satz 2 größere Rettungsdienstbereiche durch Zusammenfassung mehrerer Gebiete gebildet werden.

(2) Alle nach dem Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 abgeschlossenen Vereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträge gelten nur fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(3) Die Amtszeit des nach dem Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 errichteten Landesbeirats für das Rettungswesen endet am 31. Dezember 1993.

(4) Den Rettungsassistenten nach § 4 Abs. 2 werden Fachschwestern und Fachpfleger für Anästhesiologie und Intensivtherapie gleichgestellt, die bereits hauptamtlich im Rettungsdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben.

(5) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 kann im Einzelfall ein Rettungstransportwagen an Stelle des Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 1995 auch mit einem Rettungssanitäter besetzt werden.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 kann bis zum 31. Dezember 1995 als zweite Person bei einem Krankentransport auch ein Rettungshelfer eingesetzt werden.

(7) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 1993 erlassenen Gebührensatzungen gelten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Zustandekommen der erstmaligen Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 fort. Diese Vereinbarung ist spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu schließen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu Stande, ist die Schiedsstelle anzurufen. In diesem Fall sind Entgelte in Höhe der bisher geltenden Gebühren vorläufig weiter zu erheben und im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung durch die Schiedsstelle als Abschlag zu verrechnen.

(8) Die Rechtsverordnung gemäß § 11a Abs. 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.