Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Genehmigungen für die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 RDG M-V – Umfang der Genehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport für einen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfasst auch die Durchführung von Krankentransporten.

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern.

(3) Beförderungen außerhalb des Betriebsbereichs dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen.

(4) Die Genehmigung wird dem Unternehmen für die Dauer von vier Jahren erteilt.