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§ 13 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 RDG M-V – Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung nach einheitlichen Kriterien aufgezeichnet werden. Die Dokumentation des Rettungseinsatzes hat auf landeseinheitlichen Dokumentationsblättern zu erfolgen.

(1a) Bei den Rettungsleitstellen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers vorübergehend auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sich während dieses Zeitraumes ergibt, dass die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(2) Personen oder Stellen, denen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes sind verpflichtet,

  1. 1.
    dem Sozialministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienst-Planes nach § 7,
  2. 2.
    den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung,
  3. 3.
    den beteiligten Kostenträgem nach § 11 Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zur Kostenberechnung

zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.

(5) Die Leistungserbringer haben den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern in anonymisierter Form die für die Organisation, Planung und Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.