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§ 12 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 RDG M-V – Landesbeirat für das Rettungswesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet. Er berät die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes und das Sozialministerium in Fragen des Rettungsdienstes.

(2) In den Landesbeirat entsenden je einen Vertreter

  1. 1.
    der Landkreistag,
  2. 2.
    der Städte- und Gemeindetag,
  3. 3.
    die Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
  4. 4.
    der Verband der privaten Krankenversicherung,
  5. 5.
    der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  6. 6.
    die Kassenärztliche Vereinigung,
  7. 7.
    die Ärztekammer,
  8. 8.
    die Notärzte und die Rettungsassistenten in der Arbeitsgemeinschaft der in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Notärzte,
  9. 9.
    die Krankenhausgesellschaft,
  10. 10.
    die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG),
  11. 11.
    die im Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen,
  12. 12.
    der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Bundesverbandes Eigenständiger Krankentransporte und Sanitätshilfsdienste e. V.,
  13. 13.
    die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren,
  14. 14.
    das Innenministerium.

Für jedes Mitglied des Landesbeirats ist ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Sozialministerium für vier Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem Sozialministerium.

(5) Der Landesbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Nähere ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.