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§ 11 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 RDG M-V – Benutzungsentgelte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Für die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Rettungsleitstellen und der Rettungsmittel, die den Trägern und Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden Benutzungsentgelte vereinbart. Vertragsparteien sind der jeweilige Träger des Rettungsdienstes und die Landesverbände der Sozialleistungsträger, auf die allein oder als Arbeitsgemeinschaft auf ihre Mitglieder gerechnet im Kalenderjahr vor der Verhandlung betragsmäßig mehr als fünf vom Hundert der Rettungsdienstleistungen des Rettungsbereichs entfallen. Die Benutzungsentgelte sind für einen bestimmten Zeitraum schriftlich zu vereinbaren. Nach Ablauf der Vereinbarung bis zum Zustandekommen einer Anschlussvereinbarung oder einer Festsetzung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle sind die bisher geltenden Entgelte vorläufig zu erheben und im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung durch die Schiedsstelle zu verrechnen.

(2) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eines Vertragspartners zur Verhandlung nicht zu Stande kommt, ist die Schiedsstelle anzurufen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage richtet sich gegen die jeweils andere Vertragspartei. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Rettungsdienstbuchführungspflicht. Das Nähere dazu, insbesondere über

  1. 1.
    das Verfahren zur Kostenermittlung,
  2. 2.
    die zu Grunde liegenden Buchführungspflichten und
  3. 3.
    die Bewertung der durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten,

regelt das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Kostenträgern und dem jeweiligen Betreiber einer Rettungshubschrauberstation zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zu Stande, erfolgt die Festsetzung durch das Sozialministerium.