Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 RDG – Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung

(1) Für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes an den Einsatzort. Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung können darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst weitere, der Notfallrettung dienende Fahrzeuge eingesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I) oder ein Fahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S). Für Krankentransportwagen ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde (§ 11) der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen.

(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit fachlich geeigneten Personen wie folgt zu besetzen:

  1. a)

    bei der Notfallrettung mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,

  2. b)

    bei dem Notfalltransport mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,

  3. c)

    bei dem Krankentransport mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter und einer Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt ist und mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt,

  4. d)

    Notarzteinsatzfahrzeuge mit mindestens einer Rettungsassistentin beziehungsweise einem Rettungsassistenten und einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt,

  5. e)

    Intensivtransportwagen grundsätzlich mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt.

Die Person mit der höherwertigeren Ausbildung ist während des Einsatzes und des Transportes für die Betreuung der Patientin beziehungsweise des Patienten verantwortlich. Die Betreuung von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankentransportwagen ist in der Regel unzulässig.

(3) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üben bei der Patientenbetreuung die in den von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in medizinischen Behandlungsstandards ausgewiesenen und ihnen aufgrund der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen aus. Die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes kann in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auch durch andere von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst hierzu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden. Alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte sind verpflichtet, jährlich an Fortbildungen teilzunehmen. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die regelmäßig in der Notfallrettung eingesetzt werden, beträgt mindestens 40 Stunden und hat ihren Schwerpunkt in praktischen Ausbildungsinhalten. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden kann. Die Verordnung kann auch Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß § 9 Absatz 2 und zur Sanitätsausbildung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe c enthalten.

(4) Im Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 haben die für Notfallrettung und Krankentransport verantwortlichen Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 zu schaffen.