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§ 5a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 5a RDG – Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Der Rettungsdienst und insbesondere die Notfallrettung und der Notfalltransport werden in medizinischen Fragen und Angelegenheiten der Qualitätssicherung und -verbesserung in hauptamtlicher Tätigkeit bei der Berliner Feuerwehr von einer Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst beziehungsweise einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Ärztliche Leitung Rettungsdienst), unbeschadet der Gesamtverantwortung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors für die Berliner Feuerwehr, geleitet und überwacht.

(2) Zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst kann im Einvernehmen mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nur bestellt werden, wer

  1. 1.

    die Qualifikation zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt besitzt,

  2. 2.

    erfolgreich an einer Fortbildung zur Ärztlichen Leiterin beziehungsweise zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst teilgenommen hat,

  3. 3.

    im Rahmen dienstlicher Vertretbarkeit am Notarztdienst teilnimmt.

(3) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist bei der Erfüllung der medizinischen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und im Einsatz gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal in allen die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt. Die besonderen Aufgaben und Befugnisse nach der Notarztdienstverordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3) bleiben hiervon unberührt. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt ebenfalls unberührt.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Ärztliche Leitung Rettungsdienst sowie die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die nichtärztlichen Führungskräfte des Rettungsdienstes kooperativ zusammen.