Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 6 – Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 23a RDG – Verwaltungsvorschriften

Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.