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§ 16 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 RDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres oder seines Betriebs sicherzustellen.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihr oder ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn

  1. 1.
    das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegensteht oder
  2. 2.
    der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.