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§ 15 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 RDG – Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.
    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. 2.
    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. 1.
    gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird oder
  2. 2.
    wiederholt gegen die gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wird.

Die Genehmigungsbehörde kann von der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen.

(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.