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§ 14 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 RDG – Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere

  1. 1.
    der Unternehmerin oder die dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen,
  2. 2.
    die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
  3. 3.
    die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen,
  4. 4.
    die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen und der Betriebsräume sicherstellen,
  5. 5.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln,
  6. 6.
    die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren und anschließend unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu vernichten.

(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen.