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§ 4 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RDG – Landesausschuss für den Rettungsdienst

(1) Es wird ein Landesausschuss für den Rettungsdienst (Landesausschuss) gebildet. Ihm gehören ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreter der Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 sowie der Kostenträger an. Bei der Zahl der Vertreter der einzelnen Leistungsträger kann ihr Leistungsanteil am Rettungsdienst berücksichtigt werden. Die Vertreter der Leistungsträger und der Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an.

(2) Dem Landesausschuss obliegt die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest. Kommen allgemeine Grundsätze und Maßstäbe nach Satz 2 nicht in angemessener Zeit zustande, können sie durch Rechtsverordnung des Innenministeriums festgelegt werden.

(3) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat der Vertreter des Innenministeriums. Der Vorsitzende muss Beschlüssen des Landesausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses innerhalb eines Monats schriftlich zu begründen.