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§ 28a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER ABSCHNITT – Finanzierung des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a RDG – Kostenerstattung in besonderen Fällen

(1) Ist der Rettungsdiensteinsatz durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Dritten entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Unerlaubte Handlungen notwendig geworden und die Erhebung des Benutzungsentgelts beim Benutzer nicht möglich oder unzumutbar, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung vom Verursacher Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.

(2) Ist der Rettungsdiensteinsatz wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen veranlasst worden, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung von dem Veranlasser des Einsatzes Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.