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§ 27 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER ABSCHNITT – Finanzierung des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 RDG – Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung

(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, soweit der, der den Rettungsdienst durchführt, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem, der den Rettungsdienst durchführt, aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(2) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.