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§ 24 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Pflichten des Unternehmers

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 RDG – Beförderungspflicht

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereichs liegt und

  2. 2.

    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.