Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 RDG – Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuss mit.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

(3) Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.