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§ 16 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RDG – Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und

  3. 3.

    der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

Voraussetzung für die Genehmigung ist ferner die Einhaltung der Bestimmungen über Rettungsfahrzeuge nach § 8 und deren Besetzung nach § 9 sowie der Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 3 Abs. 1 und 2.