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§ 12 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RDG – Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft

Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 2 Abs. 3 durchgeführt, gilt folgendes:

  1. 1.

    Im Landesausschuss erhöht sich die Zahl der Vertreter der Leistungsträger um je einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände. Die Zahl der Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend.

  2. 2.

    Vorsitzender des Bereichsausschusses ist ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers. Für diesen verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden getroffen werden. Bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen, so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen.

  3. 3.

    Die Schiedsstelle nach § 28 Abs. 5 wird um einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert, wenn das Verfahren einen Rettungsdienstbereich betrifft, in dem der Rettungsdienst nach § 2 Abs. 3 durchgeführt wird.